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Für die optimale Nutzung der Mittel, die zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit im Weinsektor potenziell verfügbar sind, sollte es den Mitgliedstaaten gestattet werden, von den Möglichkeiten sowohl im Rahmen der Programme zur Stützung des Weinsektors, insbesondere der Umstrukturierungs- und Umstellungsmaßnahme gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 und der Investitionen gemäß Artikel 15 derselben Verordnung, als auch im Rahmen des Fonds zur Entwicklung des ländlichen Raums Gebrauch zu machen. Um gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 dafür zu sorgen, dass dieselbe Maßnahme nicht im Rahmen beider Fonds gefördert wird, muss auf Maßnahmenebene eine genaue Abgrenzung geschaffen werden.
Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999, die aus dem EAGFL, Abteilung Garantie, kofinanziert…
Diese Verordnung enthält Vorschriften, mit denen der Übergang von der Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1257/1999…
Titel II der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 sieht neue Stützungsprogramme vor, die auf Ebene der Mitgliedstaaten festgelegt werden, um besondere…
Die Artikel 16 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 der Kommission vom 31. Mai 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des…
Bei der Durchführung von Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 verfügen die Mitgliedstaaten über einen weiten Ermessensspielraum bezüglich des genauen…
Die in Absatz 2 festgesetzten Beträge, die auf den historischen Ausgaben im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 für Interventionsmaßnahmen zur Regulierung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.