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Gemäß Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 wird für die in den zu destillierenden Nebenerzeugnissen enthaltenen Volumenteile an Alkohol, die 10 % der in dem erzeugten Wein enthaltenen Volumenteile an Alkohol übersteigen, keine Beihilfe gezahlt. Es ist klarzustellen, dass der Mitgliedstaat vorsehen kann, diesen Grenzwert mittels Kontrollen auf Ebene der Einzelerzeuger oder auf nationaler Ebene einzuhalten.
Solange und soweit nicht auf Grund anderer Rechtsvorschriften etwas Abweichendes bestimmt ist, dürfen Erzeugnisse, wenn sie in den Verkehr gebracht werden,…
Für die freiwillige oder obligatorische Destillation von Nebenerzeugnissen der Weinbereitung, die unter den in Anhang XVb Abschnitt D festgelegten Bedingungen…
Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 sieht eine neue Stützungsmaßnahme für die Destillation von Nebenerzeugnissen vor. Dazu sind…
Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 sieht eine befristete Stützungsmaßnahme für die Destillation von Trinkalkohol vor. Dazu sind…
In Titel II Kapitel II Abschnitt 7 wird nach Artikel 25 folgender Artikel 25a eingefügt: Überprüfung der Bedingungen Die zuständigen Behörden der…
Titel II der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 sieht neue Stützungsprogramme vor, die auf Ebene der Mitgliedstaaten festgelegt werden, um besondere…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.