Art. 84 32009R0043
Beschränkungen des Fischereiaufwands
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass der gesamte Fischereiaufwand für Großaugenthun, Gelbflossenthun, Echten Bonito und Weißen Thun im WCPFC-Gebiet den Fischereiaufwand nicht übersteigt, der in den Fischereipartnerschaftsabkommen zwischen der Gemeinschaft und den Küstenstaaten der Region festgelegt ist.