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In dieser Verordnung sollte eine Reihe neuer Fangmöglichkeiten für Rochen in den Gebieten VIId, IIIa, VIa-b, VIIa-c, e-k, VIII and IX festgelegt und verteilt werden. Es sollte eine auf objektiven Kriterien beruhende Methode der Zuweisung dieser neuen Fangmöglichkeiten festgelegt werden, wobei den Interessen jedes betroffenen Mitgliedstaats Rechnung zu tragen ist. Zu diesem Zweck erscheint es angebracht, die von jedem betroffenen Mitgliedstaat in einem nicht zu lange zurückliegenden und ausreichend repräsentativen Zeitraum getätigten Anlandungen dieser Arten heranzuziehen.
Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten sollte festgelegt werden —
Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten sollte festgelegt werden —
Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten sollte festgelegt werden —
Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten sollte festgelegt werden —
Das Verfahren für die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten sollte festgelegt werden.
Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten muss festgelegt werden —
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.