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Es sollte klargestellt werden, dass diese Verordnung in dem Fall gilt, dass Meerestiere, die bei ausschließlich zum Zweck wissenschaftlicher Forschung unternommenen Fangeinsätzen gefangen wurden, verkauft, gelagert, ausgestellt oder zum Verkauf für jedweden Zweck angeboten werden.
Meerestiere, die zu dem in Absatz 1 genannten Zweck gefangen werden, dürfen verkauft, gelagert, zur Schau gestellt oder zum Kauf angeboten werden, wenn sie a)…
Es sollte klargestellt werden, dass diese Verordnung auch auf die ausschließlich zum Zweck wissenschaftlicher Forschung unternommenen Fangeinsätze Anwendung…
Fischereieinsätze, die ausschließlich zum Zweck wissenschaftlicher Forschung unternommen werden, sollten nicht in den Geltungsbereich der vorliegenden…
Abweichend von Absatz 1 gilt diese Verordnung nicht für Fischereieinsätze, die ausschließlich zum Zweck wissenschaftlicher Forschung, mit Genehmigung und unter…
Abweichend von Absatz 1 gilt diese Verordnung nicht für Fischereieinsätze, die ausschließlich zum Zweck wissenschaftlicher Forschung, mit Genehmigung und unter…
Abweichend von Absatz 1 gilt diese Verordnung – ausgenommen Fußnote 1 der Tabelle in Anhang V Teil B – nicht für Fangeinsätze, die ausschließlich zum Zweck…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.