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Fischereieinsätze, die ausschließlich zum Zweck wissenschaftlicher Forschung unternommen werden, sollten nicht in den Geltungsbereich der vorliegenden Verordnung fallen, mit Ausnahme der Einsätze, die von Schiffen unternommen werden, die an Initiativen im Rahmen vollständig dokumentierter Fischerei teilnehmen.
Abweichend von Absatz 1 gilt diese Verordnung nicht für Fischereieinsätze, die ausschließlich zum Zweck wissenschaftlicher Forschung unternommen werden; diese…
Diese Verordnung gilt nicht für Fischereieinsätze, die ausschließlich zum Zweck wissenschaftlicher Forschung unternommen und mit Genehmigung und unter der…
Abweichend von Absatz 1 gilt diese Verordnung nicht für Fischereieinsätze, die ausschließlich zum Zweck wissenschaftlicher Forschung unternommen werden und die…
Abweichend von Absatz 1 gilt diese Verordnung nicht für Fischereieinsätze, die ausschließlich zum Zweck wissenschaftlicher Forschung unternommen werden; die…
Abweichend von Absatz 1 gilt diese Verordnung nicht für Fischereieinsätze, die ausschließlich zum Zweck wissenschaftlicher Forschung unternommen werden; diese…
Abweichend von Absatz 1 gilt diese Verordnung nicht für Fischereieinsätze, die ausschließlich zum Zweck wissenschaftlicher Forschung unternommen werden; die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.