Erwägungsgrund 2 32009R0045
Die Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 44/2009 geändert. Der Schutz des Euro muss jedoch auch in den Mitgliedstaaten sichergestellt werden, die ihn nicht als einheitliche Währung eingeführt haben, und es müssen unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die hierfür erforderlichen Maßnahmen getroffen werden.