Erwägungsgrund 10 32009R0450
Die Sicherheitsbewertung von Stoffen oder Kombinationen von Stoffen, welche die Bestandteile bilden, sollte von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit („Behörde“) nach Eingang eines gültigen Antrags gemäß den Artikeln 9 und 10 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 vorgenommen werden. Zwecks Information der Antragsteller über die für die Sicherheitsbewertung benötigten Daten sollte die Behörde detaillierte Leitlinien für die Vorbereitung und Einreichung des Antrags veröffentlichen. Im Interesse der Überwachung der Einhaltung etwaiger Beschränkungen ist es erforderlich, dass die Antragsteller eine geeignete Analysemethode für den Nachweis und die Quantifizierung des Stoffes angeben. Die Behörde sollte bewerten, ob sich die Analysemethode für die Überwachung der Einhaltung einer etwaigen vorgeschlagenen Beschränkung eignet.