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Artikel 101 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 wird durch die Verordnung (EG) Nr. 72/2009 am 1. Juli 2009 gestrichen. Die Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 sollte daher zum selben Zeitpunkt aufgehoben werden. In Artikel 78 der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 ist jedoch vorgesehen, dass die Übernahme der Butter vom 20. Tag des Monats an, der dem auf dem Berechtigungsschein angegebenen Kalendermonat vorausgeht, bis zum 10. Tag des Monats, der dem auf dem Berechtigungsschein angegebenen Kalendermonat folgt, durchgeführt werden kann. Damit die Marktteilnehmer bis einschließlich Juni 2009 geltende Berechtigungsscheine voll nutzen können, sollte Kapitel IV der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 für diese Berechtigungsscheine weiter gelten.
Die Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 wird aufgehoben. Für Butterlieferungen, die aufgrund von Berechtigungsscheinen erfolgen, die bis einschließlich Juni 2009…
In der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 der Kommission sind Durchführungsvorschriften für die Anwendung der Beihilferegelung für den Absatz von Überschüssen an…
Dabei ist Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2991/94 einzuhalten, wonach die vorstehende Verordnung insbesondere unbeschadet der Verordnung (EWG) Nr.…
Gemäß Artikel 2 Absatz 2 zweiter Satz der Verordnung (EG) Nr. 1152/2007 gelten bestimmte der mit derselben Verordnung für den Milchsektor eingeführten…
Gemäß Artikel 201 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 wird die Verordnung (EG) Nr. 1786/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die…
Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1810/2005 der Kommission vom 4. November 2005 über eine Neuzulassung eines Futtermittelzusatzstoffes für zehn Jahre, die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.