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Nach der Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen ist jede aus Drittländern eingeführte Sendung Veterinärkontrollen zu unterziehen; die Entscheidung 2005/34/EG legt einheitliche Normen für die Untersuchung von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen tierischen Ursprungs auf bestimmte Rückstände fest. Die Bestimmungen der Entscheidung 2005/34/EG sollten auf sämtliche Erzeugnisse tierischen Ursprungs ausgedehnt werden, die in der Gemeinschaft in Verkehr gebracht werden.
die Erzeugnisse bei der Einfuhr für die Kontrolle gemäß der Richtlinie 97/78/EG zur Verfügung gestellt werden,
Gemäß Kapitel II der Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die…
Die Kontrollen von Einfuhren aus Drittländern erfolgen gemäß den Vorschriften in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c) der Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15.…
Aus diesem Grund sollten die verschiedenen geltenden Verfahren durch ein Verfahren ersetzt werden, nach dem Einfuhren in die Gemeinschaft nur aus Drittländern…
Mit der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel…
In die Gemeinschaft eingeführte Futtermittel müssen den allgemeinen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und den Einfuhrbedingungen der Verordnung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.