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Die Mitgliedstaaten gestatten den Eingang von Sendungen mit Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Drittländern oder Gebieten in die Union, wenn diese Sendungen folgende Anforderungen erfüllen, es sei denn, dass für diese Tiere, dieses Zuchtmaterial und diese Erzeugnisse tierischen Ursprungs eine Ausnahme gemäß Artikel 239 Absatz 2 gewährt wird:
Sie stammen aus einem Drittland oder Gebiet, das gemäß Artikel 230 Absatz 1 für die betreffende Art und Kategorie von Tieren, Zuchtmaterial oder den betreffenden Erzeugnissen tierischen Ursprungs gelistet ist, oder aus einer Zone oder einem Kompartiment eines solchen Drittlands oder Drittlandgebiets; Artikel 230 Absatz 2 bleibt hiervon unberührt;
sie stammen aus zugelassenen und gelisteten Betrieben, soweit eine solche Zulassung und Listung gemäß Artikel 233 erforderlich ist;
sie erfüllen die in Artikel 234 Absatz 1 und in delegierten Rechtsakten, die nach Artikel 234 Absatz 2 erlassen wurden, festgelegten Tiergesundheitsanforderungen bezüglich des Eingangs in die Union, soweit solche Anforderungen für die Tiere, das Zuchtmaterial oder die betreffenden Erzeugnisse tierischen Ursprungs in der Sendung vorgesehen wurden;
der Sendung sind eine Veterinärbescheinigung, Erklärungen und sonstige Dokumente beigefügt, soweit dies gemäß Artikel 237 Absatz 1 oder gemäß Vorschriften erforderlich ist, die nach Artikel 237 Absatz 4 erlassen wurden.
Die betreffenden für die Sendung verantwortlichen Unternehmer haben ihre infrage stehenden Sendungen mit Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Drittländern oder Gebieten zu Zwecken der amtlichen Kontrolle gemäß Artikel 47 der Verordnung (EU) 2017/625 vorzulegen.
die Herkunft der betreffenden Tiere;
die für Verbringungen des betreffenden Zuchtmaterials und der betreffenden Erzeugnisse tierischen Ursprungs innerhalb der Union geltenden…
die Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial oder Erzeugnissen tierischen Ursprungs, deren Eingang aus diesem Drittland oder Gebiet in die Union zulässig…
das betreffende Drittland oder Gebiet den Kontrollen durch die Kommission im Namen der Union in seinem Hoheitsgebiet zugestimmt hat und
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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