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Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 gilt Abfall nicht als Stoff, Gemisch oder Erzeugnis im Sinne des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006. Da Abfall nicht unter die Beschränkungen nach dieser Verordnung fällt, sind diesbezügliche Bestimmungen in Anhang XVII, denen zufolge Abfall ausgeschlossen wird, redundant und sollten gestrichen werden.
Abfall im Sinne der Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Abfälle gilt nicht als Stoff noch Gemisch oder…
Es sollte präzisiert werden, dass bei Stoffen, die aufgrund von im Rahmen der Richtlinie 76/769/EWG erlassenen Beschränkungen in Anhang XVII der Verordnung (EG)…
Von als gefährlich eingestuften Abfällen wird angenommen, dass sie eine oder mehrere der Eigenschaften aufweisen, die in Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG…
Gemäß Artikel 67 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 dürfen Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse nur dann hergestellt, in Verkehr gebracht oder verwendet werden,…
„Abfall“ einen Stoff oder Gegenstand im Sinne des Anhangs I der Richtlinie 2006/12/EG, dessen sich sein Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen…
Die unterschiedlichen Aspekte der Abfalldefinition sollten nicht verwechselt werden; erforderlichenfalls sollten geeignete Verfahren zum einen auf…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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