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Bestimmte Beschränkungen in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sollten geändert werden, damit die Definitionen von „Verwendung“ und „Inverkehrbringen“ in ihrem Artikel 3 Berücksichtigung finden.
Anhang XVII Anlagen 1 bis 6 werden wie folgt geändert:
Entsprechend den Bestimmungen über Übergangsmaßnahmen in Artikel 137 der REACH-Verordnung ist es angezeigt, Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006…
Diese Verordnung sollte dringend in Kraft treten, damit diese Beschränkungen möglichst rasch in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgenommen…
Da die Bestimmungen von Titel VIII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und insbesondere ihr Anhang XVII ab 1. Juni 2009 unmittelbar gelten, sollten die…
Gemäß Artikel 67 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 dürfen Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse nur dann hergestellt, in Verkehr gebracht oder verwendet werden,…
Gemäß Artikel 137 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sind nach dem 1. Juni 2007 Änderungen von Beschränkungen nach der Richtlinie 76/769/EWG mit Wirkung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.