Erwägungsgrund 7 32009R0583
Da innerhalb der vorgesehenen Frist keine Einigung zwischen Frankreich, Deutschland, Griechenland und Italien erzielt werden konnte, muss die Kommission gemäß dem Verfahren des Artikels 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eine Entscheidung treffen.