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Mit Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 472/2009 wurde den Mitgliedstaaten die Möglichkeit gegeben, einen einzigen Entwurf eines geänderten Umstrukturierungsprogramms mit einer Laufzeit von acht Jahren einzureichen. Die Durchführungsbestimmungen sind an diese Möglichkeit anzupassen.
Die in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 genannten Änderungen an den Umstrukturierungsprogrammen dürfen höchstens einmal im Jahr eingereicht…
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission mit jeder Einreichung eines neuen Umstrukturierungsprogramms, ausgenommen das 2009 eingereichte erste…
Die Umstrukturierungsprogramme, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 einreichen, umfassen folgende Elemente: a)…
Alle in den Absätzen 1 und 2 genannten Zahlungen, die sich auf einen bestimmten Antrag beziehen, sind bis spätestens a) 30. Juni des vierten Jahres nach dem…
Was die in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 vorgesehene Möglichkeit zur Änderung der technischen Aspekte der mehrjährigen Programme betrifft,…
Ungeachtet der in der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 genannten Kontrollverpflichtungen überwachen, kontrollieren und überprüfen die Mitgliedstaaten die Umsetzung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.