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Die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wird wie folgt geändert:
Artikel 29 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Für den Zeitraum ab dem 1. April 2021 erstellte Arbeitsprogramme enden am 31. Dezember 2022.“
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
In Artikel 33 Absatz 1 werden folgende Unterabsätze angefügt: „Operationelle Programme, für die eine Verlängerung im Einklang mit der in Unterabsatz 1 genannten Höchstdauer von fünf Jahren nach dem 29. Dezember 2020 genehmigt werden muss, können nur bis zum 31. Dezember 2022 verlängert werden. Abweichend von Unterabsatz 1 haben neue operationelle Programme, die nach dem 29. Dezember 2020 genehmigt werden, eine Laufzeit von höchstens drei Jahren.“
In Artikel 55 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Abweichend von Unterabsatz 1 werden für den Zeitraum vom 1. August 2019 bis zum 31. Juli 2022 erstellte nationale Programme bis zum 31. Dezember 2022 verlängert. Die Mitgliedstaaten ändern ihre nationalen Programme, um dieser Verlängerung Rechnung zu tragen, und übermitteln der Kommission die geänderten Programme zur Genehmigung.“
Artikel 58 Absatz 2 erhält folgende Fassung: Die Finanzierung der Beihilfe für die in Absatz 1 genannten Erzeugerorganisationen durch die Union beträgt für jedes der Jahre 2021 und 2022 für Deutschland 2 188 000 EUR.“
In Artikel 62 Absatz 3 werden folgende Unterabsätze angefügt: „Abweichend von Unterabsatz 1 wird die Gültigkeit von gemäß Artikel 64 und Artikel 66 Absatz 1 erteilten Genehmigungen, die im Jahr 2020 auslaufen, bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Erzeuger, die gemäß Artikel 64 und Artikel 66 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung erteilte Genehmigungen, die im Jahr 2020 auslaufen, besitzen, sind abweichend von Unterabsatz 1 nicht von der Verwaltungssanktion gemäß Artikel 89 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 betroffen, sofern sie den zuständigen Behörden bis zum 28. Februar 2021 mitteilen, dass sie von ihrer Genehmigung nicht Gebrauch machen und die Verlängerung der Gültigkeit der Genehmigung gemäß Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes nicht in Anspruch nehmen wollen.“
Artikel 68 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Eine solche Umwandlung erfolgt auf einen von den betreffenden Erzeugern vor dem 31. Dezember 2015 zu stellenden Antrag. Die Mitgliedstaaten können beschließen, Erzeugern zu gestatten, einen solchen Antrag auf Umwandlung von Rechten in Genehmigungen bis zum 31. Dezember 2022 zu stellen.“
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Am Ende von Titel II Kapitel III Abschnitt 4 wird folgender Artikel angefügt: „Artikel 167a Vermarktungsregeln zur Verbesserung und Stabilisierung des gemeinsamen Marktes für Olivenöle
In Artikel 211 wird folgender Absatz angefügt:
In Artikel 214a wird folgender Absatz angefügt: „Finnland kann in den Jahren 2021 und 2022 die in Absatz 1 genannten nationalen Beihilfen unter den Bedingungen und in der Höhe, wie sie von der Kommission für das Jahr 2020 genehmigt wurden, weiterhin gewähren.“
Anhang VI erhält die Fassung des Anhangs IV der vorliegenden Verordnung.
Artikel 220 wird wie folgt geändert:
Artikel 222 wird wie folgt geändert:
Artikel 222 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Absatz 4 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
Folgender Absatz wird angefügt:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.