Erwägungsgrund 2 32009R0680
Aus technischen Gründen wurden während einer Übergangszeit Ausnahmen von den Vorschriften zur Durchführung dieser Pflicht zur vorherigen Anmeldung vorgesehen. Da die Komplexität der Durchführungsbestimmungen für diese Maßnahme zu unvorhergesehenen Verzögerungen bei ihrer Umsetzung geführt hat, sollte die Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2010 verlängert werden.