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Aus technischen Gründen wurden während einer Übergangszeit Ausnahmen von den Vorschriften zur Durchführung dieser Pflicht zur vorherigen Anmeldung vorgesehen. Da die Komplexität der Durchführungsbestimmungen für diese Maßnahme zu unvorhergesehenen Verzögerungen bei ihrer Umsetzung geführt hat, sollte die Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2010 verlängert werden.
In Anbetracht der relativen Größe der beitretenden Staaten und der Zahl der möglicherweise betroffenen Personen müssen diese Maßnahmen, auch wenn sie nur von…
Für die Durchführung dieser Verordnung können nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Verfahren Übergangszeiträume von höchstens zwei Jahren ab dem…
Auf Ersuchen eines Mitgliedstaats kann die Kommission ausnahmsweise, wenn ordnungsgemäß belegte technische oder operationelle Gründe vorliegen, die…
Den Mitgliedstaaten können nach dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Verwaltungsverfahren Übergangsfristen in ganzen Kalenderjahren für die Umsetzung dieser…
Begonnene Prüfungsverfahren können bis zum 30. Juni 2011 zu Ende geführt werden. Im Übrigen kann bei der Anmeldung zur Prüfung bis zum 31. Dezember 2009 die…
Um die Rechtssicherheit nach Ablauf des Zeitraums für die Anwendung von Übergangsmaßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 zu gewährleisten und in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.