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Während einer Übergangszeit, die am 1. Januar 1994 beginnt und am 31. Dezember 1995 endet, kann ein Mitgliedstaat für auf diesen Zeitraum bezogene Statistiken andere als die in Artikel 1 vorgesehenen statistischen Einheiten der Wirtschaft verwenden. In diesem Fall sind die für die Kommission bestimmten statistischen Daten für die Übergangszeit in möglichst exakter Abstimmung auf die im Anhang zu dieser Verordnung niedergelegten Anforderungen zu übermitteln.
Auf Ersuchen eines Mitgliedstaats kann die Kommission ausnahmsweise, wenn ordnungsgemäß belegte technische oder operationelle Gründe vorliegen, die Übergangszeit bis höchstens zum 31. Dezember 1997 verlängern.
Die Mitgliedstaaten können den Übergangszeitraum gemäß Absatz 1 um ein Jahr verlängern. Zu diesem Zweck notifizieren die Mitgliedstaaten, die die Rechts- und…
Es ist eine Übergangszeit vorgesehen, die am 1. Januar 1993 beginnt und am 31. Dezember 1994 endet. Während dieses Zeitraums kann die Kommission für nach dem 1.…
Während einer Übergangszeit kann die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats nach dem Verfahren des Artikels 7 Absatz 2 Abweichungen von den Bestimmungen des…
Während der Übergangszeiträume kann die Kommission Ausnahmeregelungen von dieser Verordnung gewähren, wenn die nationalen statistischen Systeme größerer…
Den Mitgliedstaaten können nach dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Verwaltungsverfahren Übergangsfristen in ganzen Kalenderjahren für die Umsetzung dieser…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.