Art. 9 32003R0450
Übergangszeiträume und Ausnahmeregelungen
(1)
Für die Durchführung dieser Verordnung können nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Verfahren Übergangszeiträume von höchstens zwei Jahren ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung gewährt werden.
(2)
Während der Übergangszeiträume kann die Kommission Ausnahmeregelungen von dieser Verordnung gewähren, wenn die nationalen statistischen Systeme größerer Anpassungen bedürfen.