Art. 1 32009R0681
Die mit der Verordnung (EG) Nr. 1082/2008 eingeleitete Überprüfung für einen neuen Ausführer wird eingestellt, und der gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 192/2007 für alle übrigen Unternehmen in Malaysia geltende Antidumpingzoll wird auf die in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1082/2008 genannten Einfuhren wieder eingeführt.
Der gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 192/2007 für alle übrigen Unternehmen in Malaysia geltende Antidumpingzoll wird mit Wirkung vom 6. November 2008 auf die Einfuhren bestimmter Polyethylenterephthalate erhoben, die gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1082/2008 zollamtlich erfasst wurden.
Die Zollbehörden werden angewiesen, die gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1082/2008 vorgenommene zollamtliche Erfassung der Einfuhren einzustellen.
Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.