Erwägungsgrund 1 32009R0698
Gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 werden die Sektoren bzw. Erzeugnisse, die für ganz oder teilweise aus dem Gemeinschaftshaushalt finanzierte Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen in Frage kommen, u. a. aufgrund der Notwendigkeit ausgewählt, spezifische oder konjunkturbedingte Probleme in einem bestimmten Sektor zu bewältigen.