Erwägungsgrund 8 32009R0732
Angesichts des präventiven Charakters und der Ziele des Einfrierens von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen nach der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 sowie der Notwendigkeit, die berechtigten Interessen der Wirtschaftsbeteiligten, die auf die Rechtmäßigkeit der für nichtig erklärten Verordnung vertraut haben, zu schützen, sollte diese Verordnung mit Wirkung vom 30. Mai 2002 gelten —