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Da sich die Aufwandsregelung und die Einhaltung der Aufwandsbegrenzungen durch die Mitgliedstaaten auf die Fangsaison vom 1. Februar 2009 bis zum 31. Januar 2010 gründen und die Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 erst kurz vor Beginn der Saison erlassen wurde, empfiehlt es sich, dass diese Ausnahmen für die gesamte Fangsaison und somit mit Wirkung vom 1. Februar 2009 gelten.
Die Verordnung (EU) Nr. 53/2010 gilt ab 1. Januar 2010. Die Aufwandsbeschränkungen sind jedoch für einen Einjahreszeitraum festgelegt, der am 1. Februar 2010…
Da die Fangsaison jetzt beginnt, sollte diese Verordnung für die Zwecke der jährlichen Meldung der Fangmengen sofort in Kraft treten und mit Wirkung vom 1. Juli…
Um eine Unterbrechung der Fangtätigkeiten zu vermeiden, sollte diese Verordnung unverzüglich nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten und mit Wirkung vom 1.…
Für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Januar 2009 gelten für die in Absatz 1 genannten Bestände die Aufwandsbeschränkungen und begleitenden…
Diese Verordnung legt die Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen für das Jahr 2009 fest. Außerdem…
Diese Verordnung legt die Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen für das Jahr 2008 fest. Außerdem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.