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Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1189/2008 der Kommission muss jedem Antrag auf Einfuhrlizenz im Rahmen der in Artikel 1 der Verordnung genannten Kontingente ein von den Behörden des Ausfuhrlandes oder Ausfuhrzollgebiets ausgestelltes Echtheitszeugnis beiliegen. Anhang II der genannten Verordnung enthält ein Verzeichnis der Behörden der Ausfuhrländer oder Ausfuhrzollgebiete, die zur Erteilung von Echtheitszeugnissen befugt sind.
Die zuständige Behörde stellt dem Inhaber der Erlaubnis nach Absatz 1 eine Bescheinigung nach Maßgabe des Anhangs II der Richtlinie (EU) 2015/566 aus, wenn ein…
Jedem Antrag auf Einfuhrlizenz im Rahmen der in Artikel 1 genannten Kontingente muss ein von den Behörden des in Anhang II genannten Ausfuhrlandes oder…
Eine in Anhang I verzeichnete erteilende Behörde muß a) als solche vom Ausfuhrdrittland anerkannt sein; b) sich verpflichten, die Angaben auf den…
Den Anträgen auf Erteilung einer Einfuhrlizenz für Einfuhren im Rahmen der in Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 genannten landesspezifischen…
Gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 ist das Kontingent anhand von Einfuhrlizenzen zu verwalten. Zu diesem Zweck sind die Antragstellung…
Die zuständigen Behörden dürfen die Einfuhrlizenz erst erteilen, nachdem sie sich vergewissert haben, dass alle Angaben in dem Echtheitszeugnis mit den Angaben…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.