Erwägungsgrund 1 32009R0757
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1189/2008 der Kommission muss jedem Antrag auf Einfuhrlizenz im Rahmen der in Artikel 1 der Verordnung genannten Kontingente ein von den Behörden des Ausfuhrlandes oder Ausfuhrzollgebiets ausgestelltes Echtheitszeugnis beiliegen. Anhang II der genannten Verordnung enthält ein Verzeichnis der Behörden der Ausfuhrländer oder Ausfuhrzollgebiete, die zur Erteilung von Echtheitszeugnissen befugt sind.