Erwägungsgrund 1 32009R0780
In Artikel 28a Absatz 2 Unterabsatz 3 und in Artikel 96 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften sind die Bedingungen festgelegt, unter denen ehemalige Bedienstete auf Zeit und ehemalige Vertragsbedienstete, die nach dem Ausscheiden aus dem Dienst eines Organs der Europäischen Gemeinschaften arbeitslos sind, ein Arbeitslosengeld erhalten.