Art. 15 Abs. 2 32016D1351BESCHLUSS (EU) 2016/1351 DES RATES vom 4. August 2016 über das Statut der Bediensteten der Europäischen Verteidigungsagentur und zur Aufhebung des Beschlusses 2004/676/EG
Der Bedienstete auf Zeit muss der Anstellungsbehörde jede Veränderung der Tätigkeit oder des Auftrags mitteilen, die eingetreten ist, nachdem er die Zustimmung…
§ 30 SächsSÜGSächsisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz
Die nicht-öffentliche Stelle hat der zuständigen Stelle das Ausscheiden aus sicherheitsempfindlicher Tätigkeit, Änderungen des Familienstandes, des Namens,…
§ 62 Abs. 1 BeamtVGGesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes
Die Beschäftigungsstelle hat der die Versorgungsbezüge anweisenden Stelle (Regelungsbehörde) jede Verwendung eines Versorgungsberechtigten unter Angabe der…
§ 5 Abs. 1 DEÜVVerordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung
Meldungen sind nach den Verhältnissen des Zeitpunktes zu erstatten, auf den sich die Meldung bezieht. Dies gilt insbesondere bei Änderung des Namens, der…
§ 27 Abs. 2 USGGesetz über die Leistungen zur Sicherung des Unterhalts von Reservistendienst Leistenden
Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen nach Kapitel 2 Abschnitt 1 und 2 haben dem Bundesamt unverzüglich jede Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen…