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Die Mitgliedstaaten sollten im Hinblick auf die Visumerteilung in allen Drittländern, deren Staatsangehörige der Visumpflicht unterliegen, selbst vertreten sein oder sich vertreten lassen. Mitgliedstaaten, die in einem gegebenen Drittstaat oder in einem bestimmten Landesteil eines gegebenen Drittstaats über kein eigenes Konsulat verfügen, sollten den Abschluss von Vertretungsvereinbarungen anstreben, damit der Zugang zu Konsulaten für Visumantragsteller nicht mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist.
Mitgliedstaaten, die über kein eigenes Konsulat in einem Drittstaat verfügen, streben den Abschluss von Vertretungsvereinbarungen mit Mitgliedstaaten an, die…
Die Mitgliedstaaten arbeiten zusammen, um zu verhindern, dass ein Antrag nicht geprüft und beschieden werden kann, weil der nach den Absätzen 1 bis 3 zuständige…
Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten und die zur Einreise in das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer anderer…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das gesamte Visumverfahren in den Konsulaten, einschließlich der Antragstellung, der Bearbeitung von Anträgen, des…
Jeder betreffende Mitgliedstaat kann die Möglichkeit für sämtliche Antragsteller aufrechterhalten, ihre Anträge unmittelbar bei seinen Konsulaten oder beim…
Die Mitgliedstaaten sollten dafür Sorge tragen, dass der Öffentlichkeit eine Dienstleistung von hoher Qualität unter Beachtung bewährter Verwaltungsverfahren…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.