Gesetze
Gesetz wird geladen …
Geht bei einer nationalen Einrichtung oder einer Dienststelle, die die spezifischen Verwaltungsaufgaben nach Artikel 30 Absatz 4 der Grundverordnung wahrnimmt, ein Antrag ein, so übermittelt sie dem Amt auf elektronischem Wege eine Eingangsbestätigung und leitet den Antrag nach Artikel 49 Absatz 2 der Grundverordnung weiter. In der Eingangsbestätigung werden das Aktenzeichen der nationalen Einrichtung oder der Dienststelle, Art und Zahl der weitergeleiteten Schriftstücke und das Datum ihres Eingangs bei der nationalen Einrichtung oder der Dienststelle angegeben. Die nationale Einrichtung oder die Dienststelle übermittelt dem Antragsteller eine Kopie der dem Amt übermittelten Eingangsbestätigung auf elektronischem oder anderem Wege.
Erhält das Amt einen Antrag direkt vom Antragsteller oder über eine nationale Einrichtung oder eine Dienststelle, so vermerkt es unbeschadet sonstiger Bestimmungen auf den Antragsunterlagen das Aktenzeichen und das Datum des Eingangs beim Amt und stellt dem Antragsteller eine Eingangsbestätigung aus. In dieser Bestätigung werden das vom Amt erteilte Aktenzeichen, Art und Zahl der eingegangenen Schriftstücke, das Datum des Eingangs beim Amt und das Antragsdatum gemäß Artikel 51 der Grundverordnung angegeben. Der nationalen Einrichtung oder der Dienststelle, über die das Amt den Antrag erhalten hat, wird eine Kopie der Eingangsbestätigung übermittelt.
Erhält das Amt einen Antrag über eine eigene Dienststelle oder eine nationale Einrichtung, nachdem die Frist von einem Monat nach Antragstellung abgelaufen ist, so darf als Antragstag im Sinne von Artikel 51 der Grundverordnung kein Tag bestimmt werden, der dem Tag des Antragseingangs beim Amt vorausgeht, es sei denn, das Amt stellt anhand ausreichender schriftlicher Nachweise fest, dass der Antragsteller das Amt nach Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe b der Grundverordnung und Artikel 16 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung unterrichtet hat.
Innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag des Eingangs des Antrags bestätigt die ersuchte Zentrale Behörde den Eingang des Antrags unter Verwendung des in Anhang VIII…
Die Behörde bestätigt dem Antragsteller, dem bewertenden Mitgliedstaat und der Kommission unverzüglich in schriftlicher Form den Eingang des Antrags. In der…
Der Aufnahmeantrag ist bei der zuständigen nationalen Behörde eines Mitgliedstaats einzureichen, die den Eingang des Antrags innerhalb von 14 Tagen nach Eingang…
Der Antrag wird der zuständigen nationalen Behörde eines Mitgliedstaats zugeleitet. a) Die zuständige nationale Behörde i) bestätigt den Erhalt eines Antrags…
Unbeschadet von Artikel 8 dieses Beschlusses erhält der Antragsteller, sobald sein Antrag registriert wurde, eine Eingangsbestätigung, es sei denn, der Bescheid…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.