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Unbeschadet von Artikel 8 dieses Beschlusses erhält der Antragsteller, sobald sein Antrag registriert wurde, eine Eingangsbestätigung, es sei denn, der Bescheid erging postwendend. Die Eingangsbestätigung und der Bescheid werden schriftlich, eventuell mit elektronischer Post, versandt.
Der Antragsteller wird vom Leiter des zuständigen Referats über die Antwort auf seinen Antrag unterrichtet.
In jeder, selbst teilweise ablehnenden Antwort wird der Antragsteller über sein Recht informiert, innerhalb von 15 Werktagen nach Eingang der Antwort bei der Agentur einen Zweitantrag auf Überprüfung dieser Entscheidung zu stellen.
Beantwortet die Agentur einen Antrag nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist, ist der Antragsteller berechtigt, einen Zweitantrag zu stellen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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