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Bei Einwendungen nach Artikel 59 der Grundverordnung ist Folgendes anzugeben: a) Name des Antragstellers und Aktenzeichen des Antrags, gegen den die Einwendung erhoben wird; b) Angaben zur Person des Einwenders als Verfahrensbeteiligter nach Artikel 2 der vorliegenden Verordnung; c) Name und Anschrift des Verfahrensvertreters, sofern der Einwender einen solchen bestellt hat; d) eine Begründung der Einwendung im Sinne von Artikel 59 Absatz 3 der Grundverordnung sowie die Einwendung stützende Tatsachen, Beweismittel und sonstige Argumente.
Werden mehrere Einwendungen gegen denselben Antrag auf gemeinschaftlichen Sortenschutz erhoben, so kann das Amt diese Einwendungen in einem Verfahren zusammenfassen.
Die Einwendungen sind zu begründen. Die Tatsachen und Beweismittel zur Rechtfertigung der Behauptung nach Absatz 2 sind im einzelnen anzugeben. Sind diese…
Ein gemäß Artikel 25 eingereichter Einspruch ist nur zulässig, wenn er alle Angaben nach dem Standardformblatt in Anhang III für die mit Gründen versehene…
Einwendungen können während der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Genehmigungsbehörde oder der in der Bekanntmachung nach § 5 Abs. 1…
Stellt das Amt fest, dass die Einwendung nicht Artikel 59 Absätze 1 und 3 der Grundverordnung oder Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe d der vorliegenden Verordnung…
Entscheidungen über die Einwendungen können zusammen mit den Entscheidungen gemäß den Artikeln 61, 62 oder 63 getroffen werden.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.