Art. 30 32009R0874
Leitlinien für Sortenbezeichnungen
Der Verwaltungsrat erlässt Leitlinien, in denen einheitliche, definitive Kriterien für Hinderungsgründe festgelegt werden, die nach Artikel 63 Absätze 3 und 4 der Grundverordnung der Festsetzung einer allgemeinen Sortenbezeichnung entgegenstehen.