Erwägungsgrund 26 32023R2411
Dieser Ausnahmeregelung zufolge sollten die Verfahren für die Eintragung, Änderung der Produktspezifikation und Löschung der Eintragung direkt vom Amt verwaltet werden. Diesbezüglich sollte das Amt bei Bedarf insbesondere bei der Prüfung der Anträge Unterstützung durch die Verwaltungsbehörden des betreffenden Mitgliedstaats erhalten, und zwar über eine benannte nationale zentrale Kontaktstelle. Die zentrale Kontaktstelle sollte über das erforderliche Fachwissen und ortsspezifische Wissen im Bereich geografischer Angaben verfügen. Der zentralen Kontaktstelle sollte es gestattet sein, zur Unterstützung des Amtes andere Experten mit produkt- oder sektorspezifischen Kenntnissen zu konsultieren.