Gesetze
Gesetz wird geladen …
Der Antrag auf Kostenfestsetzung ist nur dann zulässig, wenn die Entscheidung, für die die Kostenfestsetzung beantragt wird, ergangen ist und wenn im Fall einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die Beschwerdekammer über diese Beschwerde entschieden hat. Dem Antrag sind eine Kostenaufstellung und entsprechende Belege beizufügen.
Zur Festsetzung der Kosten genügt es, dass sie glaubhaft gemacht werden.
Trägt ein Verfahrensbeteiligter die Kosten eines anderen Verfahrensbeteiligten, so kann er nicht zur Deckung anderer Kosten als der in Absatz 4 genannten herangezogen werden. Ist der obsiegende Verfahrensbeteiligte von mehreren Bevollmächtigten, Beiständen oder Anwälten vertreten worden, so hat der unterlegene Verfahrensbeteiligte die in Absatz 4 genannten Kosten nur für einen Vertreter zu tragen.
Die für die Durchführung des Verfahrens notwendigen Kosten umfassen: a) die Kosten für Zeugen und Sachverständige, die vom Amt gezahlt worden sind; b) die Reise- und Aufenthaltskosten eines Verfahrensbeteiligten und eines Bevollmächtigten, Vertreters oder Rechtsanwalts, der ordnungsgemäß als Verfahrensvertreter vor dem Amt bevollmächtigt worden ist, im Rahmen der in Anhang I genannten für Zeugen und Sachverständige geltenden Gebührensätze; c) die Vergütung eines Bevollmächtigten, Beistands oder Rechtsanwalts, der ordnungsgemäß als Vertreter vor dem Amt bevollmächtigt worden ist, im Rahmen der in Anhang I aufgeführten Gebührensätze.
Die Nichtigkeitsabteilung oder die Beschwerdekammer setzt den Betrag der nach den Absätzen 1 bis 5 dieses Artikels zu erstattenden Kosten von Amts wegen fest,…
Die Widerspruchsabteilung, die Nichtigkeitsabteilung oder die Beschwerdekammer setzt den Betrag der nach den Absätzen 1 bis 6 dieses Artikels zu erstattenden…
Das Gericht kann im Urteil oder, wenn das Verfahren anders beendet wird, durch Beschluss einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die…
Auf Antrag der Beteiligten oder ihrer Bevollmächtigten setzt der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs den Betrag der zu erstattenden Kosten fest. §…
Nachdem die Anordnung nach Absatz 1 unanfechtbar geworden ist, setzt die Kartellbehörde die zu erstattenden Kosten auf Antrag fest. Dem Antrag sind eine…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.