Art. 77 32009R0874
Kostenregelung
Die Kostenregelung nach Artikel 85 Absatz 4 der Grundverordnung wird vom Amt in einer Mitteilung an die betreffenden Verfahrensbeteiligten bestätigt. Wird in dieser Mitteilung auch eine Einigung über die Höhe der zu zahlenden Kosten bestätigt, so ist ein Antrag auf Kostenfestsetzung unzulässig.