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Die Verwendung elektronischer Mittel für die Einreichung von Anträgen, Einwendungen und Beschwerden sowie für die Zustellung von Unterlagen durch das Amt sollte erlaubt werden. Darüber hinaus sollte dem Amt die Möglichkeit eingeräumt werden, Bescheinigungen des gemeinschaftlichen Sortenschutzes in elektronischer Form auszustellen. Die Veröffentlichung von Informationen hinsichtlich des gemeinschaftlichen Sortenschutzes sollte ebenfalls mit Hilfe elektronischer Mittel möglich sein. Schließlich sollte die elektronische Archivierung von Akten im Zusammenhang mit dem Verfahren vor dem Amt erlaubt werden.
Erteilt das Amt den gemeinschaftlichen Sortenschutz, so wird mit der entsprechenden Entscheidung als Nachweis eine Bescheinigung über den gemeinschaftlichen…
Im Interesse einer Erleichterung des Handels sollte der gemeinschaftliche Sortenschutz leicht zugänglich gemacht werden. Deshalb sollten die Voraussetzungen,…
Ein Antrag auf gemeinschaftlichen Sortenschutz ist beim Amt oder bei den nach Artikel 30 Absatz 4 der Grundverordnung beauftragten nationalen Einrichtungen oder…
Ist das Amt der Auffassung, daß die Ergebnisse der Prüfung für die Entscheidung über den Antrag ausreichen, und liegen keine Hindernisse nach Artikel 59 und 61…
Nach dem Verfahren gemäß Artikel 19 Absatz 2 — kann ein System zur Mitteilung der Sorten oder Arten oder interspezifischen Hybriden an die zuständigen amtlichen…
Diese von einem Verfahrensbeteiligten eingereichten Schriftstücke müssen den übrigen Verfahrensbeteiligten und dem zuständigen Prüfungsamt auf elektronischem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.