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In den Artikeln 23, 29, 34, 35, 36, 42, 45, 46, 49, 50, 58, 81, 85, 87, 88 und 100 der Grundverordnung ist bereits ausdrücklich vorgesehen, dass zu ihrer Durchführung detaillierte Vorschriften zu erlassen sind oder erlassen werden können. Weitere Durchführungsvorschriften können erlassen werden, wenn es einer Präzisierung bedarf.
nähere Vorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes über die Ermittlung zu erlassen, wobei pauschalierende Regelungen getroffen werden dürfen, soweit die…
Mit dieser Verordnung werden die Durchführungsbestimmungen für Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 2, Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 7, Artikel 13 Absatz 6, sowie für die…
Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um Artikel 2, Artikel 3 Nummern 8, 11 bis 15, 18 bis 23, 26 bis 30, 34 bis…
Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1 können auch festlegen, wie der Nachweis für die Erfüllung dieser Vorschriften zu erbringen ist, insbesondere welche…
Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Vorschriften können nach dem Verfahren gemäß Artikel 25 Absatz 2 erlassen werden.
Weitere Maßnahmen, die für die Durchführung dieser Verordnung erforderlich sind, können nach dem in Artikel 79 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren erlassen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.