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Abweichend von Artikel 153 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 beginnt der im Anhang zu dieser Verordnung festgelegte Dreimonatszeitraum für das Wirtschaftsjahr 2009/10 für die Kontingente mit den laufenden Nummern 101 und 103 am 1. Oktober 2009 oder am ersten Tag der Anwendung dieser Verordnung — maßgebend ist das spätere Datum.
Für die laufenden Nummern 09.0107, 09.0109 und 09.0111 in der fünften Spalte („Kontingentszeitraum“) des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 32/2000 werden die…
Für die laufenden Nummern 09.0107, 09.0109 und 09.0111 in der fünften Spalte („Kontingentszeitraum“) des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 32/2000 wird „vom…
Im Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 32/2000 wird für die laufenden Nummern 09.0107, 09.0109 und 09.0111 in der fünften Spalte („Kontingentszeitraum“) der…
Die im Anhang genannten Zollkontingente werden jedes Jahr vom 1. Januar an für einen Zeitraum von zwölf Monaten eröffnet. Im Jahr 2003 wird jedoch, außer bei…
Für den Kontingentszeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2006 wird der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 379/2004 wie folgt geändert:
Das Kontingentsjahr beginnt am 1. Juli und endet am 30. Juni.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.