Erwägungsgrund 1 32007R1151
Im Anschluss an den Beitritt Bulgariens und Rumäniens zur Europäischen Union sollten die Handelsströme mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen entsprechend den Präferenzen, die im Rahmen der zuvor bestehenden bilateralen Vereinbarungen zwischen den beiden neuen Mitgliedstaaten und der Schweiz eingeräumt wurden, aufrechterhalten werden. Die Gemeinschaft und die Schweiz haben vereinbart, die Zollzugeständnisse im Rahmen des am 1. Juni 2002 in Kraft getretenen Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (nachstehend „Abkommen“ genannt) anzupassen. Die Anpassung dieser Zugeständnisse sollte die Eröffnung neuer gemeinschaftlicher Zollkontingente für die Einfuhr von Erdbeeren (KN-Code 08101000) sowie Mangold und Karde (KN-Code 07099020) mit Ursprung in der Schweiz umfassen.