Art. 3 32009R0926
Legt ein neuer ausführender Hersteller in der Volksrepublik China der Kommission ausreichende Beweise dafür vor, dass er so kann der Rat mit einfacher Mehrheit auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses Artikel 1 Absatz 2 ändern und den neuen ausführenden Hersteller in die Liste der kooperierenden Unternehmen aufnehmen, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden und für die daher der gewogene durchschnittliche Zollsatz von 27,2 % gilt.