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Gemäß Artikel 5.1 der Satzung arbeiten das ESZB und das ESS eng zusammen, um die erforderliche Kohärenz für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken zu gewährleisten. Insbesondere kooperieren das ESZB und das ESS bei der Erarbeitung ihrer eigenen statistischen Grundsätze, bei der Gestaltung ihrer jeweiligen statistischen Arbeitsprogramme und bei den Bemühungen um eine Verringerung des allgemeinen Beantwortungsaufwands. Dazu ist der Austausch angemessener Informationen hinsichtlich der statistischen Arbeitsprogramme des ESZB und des ESS zwischen den einschlägigen Ausschüssen des ESZB und des ESS sowie zwischen der EZB und der Kommission von besonderer Bedeutung, damit die Vorzüge einer guten Zusammenarbeit optimal genutzt werden und Doppelarbeit bei der Erhebung statistischer Daten vermieden wird.
Das ESS und das ESZB arbeiten unter Einhaltung der in Artikel 2 Absatz 1 genannten statistischen Grundsätze eng zusammen, um den Erhebungsaufwand möglichst…
Das ESZB und das ESS arbeiten unter Einhaltung der in Artikel 3a genannten statistischen Grundsätze eng zusammen, um den Erhebungsaufwand möglichst gering zu…
Außerdem ist es im Licht des Artikels 285 des Vertrags und des Artikels 5 der Satzung wichtig, eine enge Zusammenarbeit zwischen dem ESZB und dem ESS…
Darüber hinaus ist es wichtig, im Lichte des Artikels 285 des Vertrags und des Artikels 5 des dem Vertrag beigefügten Protokolls (Nr. 18) über die Satzung des…
Zur Gewährleistung der Kohärenz und Vergleichbarkeit der nach den Grundsätzen von Artikel 285 Absatz 2 des Vertrags erstellten europäischen Statistiken sollten…
Um den Erhebungsaufwand möglichst gering zu halten und eine effiziente Entwicklung, Erstellung und Verbreitung von qualitativ hochwertigen Statistiken sowie die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.