Erwägungsgrund 9 32009R0223
Obwohl die Mitglieder des ESZB nach dieser Verordnung nicht an der Erstellung europäischer Statistiken teilnehmen, können daher die von einer nationalen Zentralbank erhobenen Daten nach Absprache zwischen der betreffenden nationalen Zentralbank und der statistischen Stelle der Gemeinschaft unter Beachtung ihrer jeweiligen Zuständigkeitsbereiche, unbeschadet innerstaatlicher Vereinbarungen zwischen der nationalen Zentralbank und dem NSA oder anderen einzelstaatlichen Stellen, von den NSÄ, anderen einzelstaatlichen Stellen und der statistischen Stelle der Gemeinschaft direkt oder indirekt für die Erstellung europäischer Statistiken genutzt werden. Analog dazu können die Mitglieder des ESZB in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen die vom ESS erstellten Daten direkt oder indirekt verwenden, sofern die Notwendigkeit begründet wurde.