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Vertrauliche statistische Daten, die von einer Stelle des ESS erhoben und einem Mitglied des ESZB zur Verfügung gestellt werden, sollten nicht für Zwecke verwendet werden, die nicht ausschließlich statistischer Art sind, wie z. B. Verwaltungs- oder Steuerzwecke oder Gerichtsverfahren oder die in Artikel 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 genannten Zwecke. In dieser Hinsicht muss der physische und logische Schutz dieser vertraulichen statistischen Daten gewährleistet werden, und es muss sichergestellt werden, dass keine unrechtmäßige Offenlegung oder Verwendung für nicht-statistische Zwecke erfolgt.
Die gemeinsame Nutzung nicht vertraulicher Daten, einschließlich von privaten Dateninhabern bereitgestellter Daten, durch das ESS und ein Mitglied des ESZB…
Die Übermittlung vertraulicher Daten zwischen einer Stelle des ESS, die die Daten erhoben hat, und einem Mitglied des ESZB ist gestattet, sofern die…
Die vertraulichen statistischen Daten, die zwischen einer Stelle des ESS und einem Mitglied des ESZB übermittelt werden, dürfen nicht für Zwecke verwendet…
Durch diesen Artikel wird nicht ausgeschlossen, dass durch ein Mitglied des ESZB erhobene vertrauliche statistische Daten, die für andere Zwecke als oder…
Artikel 8 erhält folgende Fassung: Schutz und Verwendung der vom ESZB erhobenen vertraulichen statistischen Daten Die folgenden Vorschriften gelten zur…
Die Verwendung vertraulicher Daten für andere als ausschließlich statistische Zwecke wie administrative, rechtliche oder steuerliche Zwecke oder zur Überprüfung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.