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Die Übermittlung vertraulicher statistischer Daten durch ein Mitglied des ESZB an eine Stelle des ESS ist gestattet, wenn diese Übermittlung für die effiziente Entwicklung, Erstellung oder Verbreitung oder zur Verbesserung der Qualität europäischer Statistiken in den jeweiligen Zuständigkeitsbereichen des ESZB und des ESS erforderlich ist und dieses Erfordernis begründet wurde.
Jede weitere Übermittlung über diese erste Übermittlung hinaus muss von der Stelle, die die Daten erhoben hat, ausdrücklich genehmigt werden.
Die vertraulichen statistischen Daten, die zwischen einer Stelle des ESS und einem Mitglied des ESZB übermittelt werden, dürfen nicht für Zwecke verwendet werden, die nicht ausschließlich statistischer Art sind, wie z. B. Verwaltungs- oder Steuerzwecke, oder Gerichtsverfahren oder die in Artikel 6 und 7 genannten Zwecke.
Statistische Daten, die die Mitglieder des ESZB von Stellen des ESS erhalten und die aus Daten stammen, die der Öffentlichkeit rechtmäßig zugänglich sind und die nach Unionsrecht oder nationalem Recht öffentlich zugänglich bleiben, gelten für die Zwecke der Verbreitung der aus diesen statistischen Daten gewonnenen Statistiken nicht als vertraulich.
Innerhalb der jeweiligen Zuständigkeitsbereiche sind die Mitglieder des ESZB verpflichtet, alle erforderlichen rechtlichen, administrativen, technischen und organisatorischen Maßnahmen zum physischen und logischen Schutz der von den Stellen des ESS bereitgestellten vertraulichen statistischen Daten zu treffen (statistische Offenlegungskontrolle).
Von den Stellen des ESS bereitgestellte vertrauliche statistische Daten dürfen nur Mitarbeitern, die mit statistischen Angelegenheiten befasst sind, innerhalb ihres spezifischen Arbeitsbereiches zugänglich sein. Diese Personen dürfen diese Daten ausschließlich für statistische Zwecke verwenden. Sie unterliegen dieser Beschränkung auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Dienst.
Die Mitgliedstaaten und die EZB treffen geeignete Maßnahmen, um Verletzungen des Schutzes der von den Stellen des ESS bereitgestellten vertraulichen statistischen Daten zu verhindern und zu ahnden.
Die Übermittlung vertraulicher Daten zwischen einer Stelle des ESS, die die Daten erhoben hat, und einem Mitglied des ESZB ist gestattet, sofern die…
Der Austausch von vertraulichen Daten, die auf der Grundlage der vorliegenden Verordnung erhoben oder gesammelt werden, zwischen den nationalen statistischen…
Folgende Artikel werden nach Artikel 8 eingefügt: Austausch vertraulicher statistischer Daten zwischen dem ESZB und dem ESS (1) Unbeschadet innerstaatlicher…
Gemäß Artikel 8a der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 müssen weitere Sicherheitsvorkehrungen beim Austausch vertraulicher statistischer Daten zwischen dem ESZB und…
Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Übermittlung vertraulicher statistischer Daten durch ein Mitglied des ESZB an eine Stelle des ESS ist gestattet, wenn…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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