Erwägungsgrund 19 32009R0987
Die Verfahren zwischen den Trägern für eine gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen der sozialen Sicherheit sollten verstärkt werden, damit eine wirksamere Beitreibung und ein reibungsloses Funktionieren der Koordinierungsregeln gewährleistet wird. Eine wirksame Beitreibung ist auch ein Mittel zur Verhütung und Bekämpfung von Missbrauch und Betrug sowie eine Möglichkeit, die Nachhaltigkeit der Systeme der sozialen Sicherheit sicherzustellen. Dazu ist es erforderlich, neue Verfahren auf der Grundlage einer Reihe geltender Bestimmungen der Richtlinie 2008/55/EG des Rates vom 26. Mai 2008 über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Abgaben, Zölle, Steuern und sonstige Maßnahmen anzunehmen. Diese neuen Beitreibungsverfahren sollten nach fünf Jahren auf Grundlage der gemachten Erfahrungen überprüft und erforderlichenfalls angepasst werden, insbesondere um sicherzustellen, dass sie uneingeschränkt durchführbar sind.