Art. 11 32015D1027
Vor Beginn der Abordnung bescheinigt der Arbeitgeber dem GSR, dass der Sachverständige während der Dauer seiner Abordnung dem Sozialversicherungssystem der ihn beschäftigenden Behörde des Mitgliedstaats oder der ihn beschäftigenden ZSO angeschlossen bleibt. Zu diesem Zweck übermittelt die Behörde des Mitgliedstaats dem GSR die in Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des RatesVerordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1 ). genannte Bescheinigung ( Portable Document A1 ). Die ZSO übermittelt dem GSR eine dem Portable Document A1 gleichwertige Bescheinigung und erbringt den Nachweis, dass in den geltenden Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit die Übernahme von im Ausland anfallenden Gesundheitsfürsorgekosten vorgesehen ist.
Das GSR versichert den Sachverständigen ab seinem Dienstantritt gegen Unfall. An dem Tag, an dem sich der Sachverständige zur Erledigung der mit der Abordnung verbundenen Verwaltungsformalitäten bei der zuständigen Dienststelle der Generaldirektion Verwaltung einfindet, erhält er vom GSR eine Ausfertigung der Bedingungen dieser Versicherung.
Ist im Rahmen einer Dienstreise, an der der Sachverständige nach Maßgabe des Artikels 7 Absatz 3 und des Artikels 29 teilnimmt, eine zusätzliche oder spezifische Versicherung erforderlich, so übernimmt das GSR die dafür anfallenden Kosten.