Art. 11 32016D1352
Vor Beginn der Abordnung bescheinigt der Arbeitgeber der Agentur, dass der ANE während der Dauer seiner Abordnung dem Sozialversicherungssystem der ihn beschäftigenden nationalen Behörde oder der ihn beschäftigenden Organisation oder Einrichtung angeschlossen bleibt. Zu diesem Zweck übermittelt die betreffende Behörde der Agentur die in Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des RatesVerordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1 ). genannte Bescheinigung (im Folgenden Portable Document A1 ). Die Organisation oder Einrichtung übermittelt dem ANE eine dem Portable Document A1 gleichwertige Bescheinigung und erbringt den Nachweis, dass in den geltenden Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit die Übernahme von im Ausland anfallenden Gesundheitsfürsorgekosten vorgesehen ist.
Die Agentur versichert den ANE ab seinem Dienstantritt gegen Unfall. An dem Tag, an dem sich der ANE zur Erledigung der mit der Abordnung verbundenen Verwaltungsformalitäten beim Hauptgeschäftsführer der Agentur einfindet, erhält er von der Agentur eine Ausfertigung der Bedingungen dieser Versicherung.
Ist im Rahmen einer Dienstreise, an der der ANE nach Maßgabe des Artikels 7 Absatz 2 und des Artikels 29 teilnimmt, eine zusätzliche oder spezifische Versicherung erforderlich, so übernimmt die Agentur — oder bei ohne Anfall von Kosten abgeordneten nationalen Experten und bei nationalen Experten in beruflicher Fortbildung die nationale Herkunftsverwaltung — die dafür anfallenden Kosten, nach Konsultation des betreffenden Mitgliedstaats in Bezug auf die Dienstreise.