Art. 2 32009R0988Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der in…
Erwägungsgrund 2 32008R1303VERORDNUNG (EG) Nr. 1303/2008 DER KOMMISSION vom 18. Dezember 2008 zur Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 983/2008 zur Annahme eines Programms zur Bewilligung von Mitteln, die den Mitgliedstaaten für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen zur Verteilung an Bedürftige in der Gemeinschaft zuzuteilen und im Haushaltsjahr 2009 zu verbuchen sind
Die Verordnung (EG) Nr. 983/2008 ist daher entsprechend zu berichtigen. Die Berichtigung sollte ab dem Datum des Inkrafttretens der genannten Verordnung gelten.
Erwägungsgrund 13 32010R0297Die Verordnung (EG) Nr. 300/2008 gilt in vollem Umfang ab dem Zeitpunkt, der in den Durchführungsvorschriften angegeben ist, die nach den in Artikel 4 Absätze 2…
Erwägungsgrund 6 32009R0204VERORDNUNG (EG) Nr. 204/2009 DER KOMMISSION vom 16. März 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 32/2000 des Rates hinsichtlich der Verlängerung der Gemeinschaftszollkontingente für Jute- und Kokoserzeugnisse sowie zur Berücksichtigung von Änderungen der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif
Da die Verordnung (EG) Nr. 1031/2008 am 1. Januar 2009 in Kraft tritt, sollte die vorliegende Verordnung ab demselben Zeitpunkt gelten.
Erwägungsgrund 2 32005R1102VERORDNUNG (EG) Nr. 1102/2005 DER KOMMISSION vom 13. Juli 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 32/2000 des Rates zur Berücksichtigung der Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif
Diese Verordnung sollte ab Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1810/2004 gelten.
Erwägungsgrund 6 32009R0130VERORDNUNG (EG) Nr. 130/2009 DER KOMMISSION vom 13. Februar 2009 zum Ausschluss der ICES-Untergebiete 27 und 28.2 von bestimmten Fischereiaufwandsbeschränkungen und Erfassungsverpflichtungen 2009 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des Rates zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Dorschbestände der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen
Die Verordnung (EG) Nr. 1322/2008 gilt ab dem 1. Januar 2009. Um die Kohärenz mit der genannten Verordnung sicherzustellen, sollte die vorliegende Verordnung…