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Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 wird wie folgt geändert:
Folgende Erwägung wird nach Erwägung 17 eingefügt: „(17a) Sobald Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats für eine Person nach Titel II dieser Verordnung anwendbar werden, sollten die Voraussetzungen für einen Anschluss und den Anspruch auf Leistungen durch die Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats geregelt werden, wobei das Gemeinschaftsrecht einzuhalten ist.“
Folgende Erwägung wird nach Erwägung 18 eingefügt: „(18a) Der Grundsatz, dass nur die Rechtsvorschriften eines einzigen Mitgliedstaats anzuwenden sind, ist von großer Bedeutung und sollte hervorgehoben werden. Dies sollte jedoch nicht bedeuten, dass allein die Gewährung einer Leistung nach dieser Verordnung, einschließlich der Zahlung von Versicherungsbeiträgen oder der Gewährung eines Versicherungsschutzes für den Begünstigten, die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, dessen Träger diese Leistung erbracht hat, zu den für diese Person geltenden Rechtsvorschriften macht.“
In Artikel 1 wird folgender Buchstabe eingefügt: „va) ‚Sachleistungen‘
für Titel III Kapitel 1 (Leistungen bei Krankheit sowie Leistungen bei Mutterschaft und gleichgestellte Leistungen bei Vaterschaft) Sachleistungen, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vorgesehen sind und die den Zweck verfolgen, die ärztliche Behandlung und die diese Behandlung ergänzenden Produkte und Dienstleistungen zu erbringen bzw. zur Verfügung zu stellen oder direkt zu bezahlen oder die diesbezüglichen Kosten zu erstatten. Dazu gehören auch Sachleistungen bei Pflegebedürftigkeit;
für Titel III Kapitel 2 (Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten) alle Sachleistungen im Zusammenhang mit Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten gemäß der Definition nach Ziffer i, die nach den Arbeitsunfall- und Berufskrankheitenregelungen der Mitgliedstaaten vorgesehen sind.“
Artikel 3 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
Artikel 14 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
In Artikel 15 wird der Ausdruck „Hilfskräfte“ durch „Vertragsbedienstete“ ersetzt.
Artikel 18 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Artikel 28 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Artikel 36 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
In Artikel 36 wird der folgende Absatz eingefügt: „(2a) Der zuständige Träger kann die in Artikel 20 Absatz 1 vorgesehene Genehmigung einem Arbeitnehmer oder Selbstständigen nicht verweigern, der einen Arbeitsunfall erlitten hat oder an einer Berufskrankheit leidet und der zu Lasten dieses Trägers leistungsberechtigt geworden ist, wenn diesem die seinem Zustand angemessene Behandlung im Gebiet seines Wohnstaats nicht innerhalb eines in Anbetracht seines derzeitigen Gesundheitszustands und des voraussichtlichen Verlaufs seiner Krankheit medizinisch vertretbaren Zeitraums gewährt werden kann.“
Artikel 51 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Artikel 52 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
In Artikel 52 wird folgender Absatz angefügt:
In Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe c wird das Wort „gegebenenfalls“ vor „nach den in Anhang XI für den betreffenden Mitgliedstaat genannten Verfahren“ eingefügt.
In Artikel 56 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt: „d) Für den Fall, dass Buchstabe c nicht gilt, da die Leistung nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nicht aufgrund von Versicherungs- oder Wohnzeiten, sondern aufgrund anderer nicht mit Zeit verknüpfter Faktoren berechnet werden muss, berücksichtigt der zuständige Träger für jede nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegte Versicherungs- oder Wohnzeit den Betrag des angesparten Kapitals, das Kapital, das als angespart gilt, und alle anderen Elemente für die Berechnung nach den von ihm angewandten Rechtsvorschriften, geteilt durch die entsprechenden Zeiteinheiten in dem betreffenden Rentensystem.“
In Artikel 57 wird folgender Absatz angefügt:
In Artikel 62 Absatz 3 wird das Wort „Grenzgängern“ durch „Arbeitslosen“ ersetzt.
Der folgende Artikel wird eingefügt: Gewährung von Leistungen Verwendet die Person, der die Familienleistungen zu gewähren sind, diese nicht für den Unterhalt der Familienangehörigen, zahlt der zuständige Träger auf Antrag des Trägers im Mitgliedstaat des Wohnorts der Familienangehörigen, des von der zuständigen Behörde im Mitgliedstaat ihres Wohnorts hierfür bezeichneten Trägers oder der von dieser Behörde hierfür bestimmten Stelle die Familienleistungen mit befreiender Wirkung über diesen Träger bzw. über diese Stelle an die natürliche oder juristische Person, die tatsächlich für die Familienangehörigen sorgt.“
Artikel 87 Absatz 8 wird wie folgt geändert:
Absatz 8 erhält folgende Fassung:
Folgende Absätze werden eingefügt: „(10a) Die auf Estland, Spanien, Italien, Litauen, Ungarn und die Niederlande bezogenen Einträge in Anhang III treten vier Jahre nach dem Geltungsbeginn dieser Verordnung außer Kraft. (10b) Die Liste in Anhang III wird spätestens bis zum 31. Oktober 2014 auf der Grundlage eines Berichts der Verwaltungskommission überprüft. Dieser Bericht enthält eine Folgenabschätzung sowohl unter absoluten als auch relativen Gesichtspunkten in Bezug auf die Relevanz, die Häufigkeit, den Umfang und die Kosten der Anwendung der Vorschriften des Anhangs III. Der Bericht enthält auch mögliche Auswirkungen einer Aufhebung jener Vorschriften für diejenigen Mitgliedstaaten, die nach dem in Absatz 10a genannten Zeitpunkt weiterhin in jenem Anhang aufgeführt sind. Auf der Grundlage dieses Berichts entscheidet die Kommission über die Vorlage eines Vorschlags zur Überarbeitung dieser Liste, grundsätzlich mit dem Ziel, die Liste aufzuheben, es sei denn der Bericht der Verwaltungskommission enthält zwingende Gründe, die dagegen sprechen.“
Die Anhänge werden gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.
Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Artikel 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Artikel 22 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Artikel 9 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.